4/4.7.1 Einwendungen gegen den Vollstreckungstitel

Autor: Riedel

Vorüberlegung

In der Regel wird der Schuldner, betreffend dessen Rechtshandlungen eine Anfechtung in Betracht kommt, vermögenslos sein. Er wird schon im "Vorprozess", dem Prozess, aus dem der Titel gegen ihn stammt, oft keine ernsthaften Verteidigungsversuche unternehmen und u.U. gar Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen. Deshalb liegt es für den Anfechtungsgegner nahe, Einwendungen gegen den Vollstreckungstitel zu erheben, die der Schuldner möglicherweise unterlassen hat. Auf Einwendungen gegen den Titel kommt es dann nicht an, wenn es sich bei dem Titel um ein Urteil mit Rechtskraftwirkung handelt. Das Gericht des Anfechtungsprozesses muss von dem Vollstreckungstitel ausgehen. Eine im "Vorprozess" möglicherweise unterlassene Sachprüfung kann nicht nachgeholt werden (BGH, ZIP 1984, 489).

Nicht rechtskraftfähige Titel

Allein bei Prozessvergleichen und vollstreckbaren Urkunden (vgl. §  797 Abs.  4 ZPO) können im Anfechtungsprozess noch Einwendungen gegen den zugrundeliegenden Titel erhoben werden. Aber auch hier gilt der Grundsatz des §  767 Abs.  2 ZPO, wonach der Schuldner nur noch solche Einwendungen geltend machen kann, die nach der "letzten Tatsachenverhandlung" entstanden sind.

Hinweis