BGH, Beschluß vom 12.06.1975 - Aktenzeichen II ZB 12/73
DRsp Nr. 2000/8218
Einziehung eines Geschäftsanteils
»Eine Satzungsbestimmung, die bei Pfändung eines Geschäftsanteils dessen Einziehung gegen ein Entgelt zuläßt, das nach wahren Vermögenswerten der Gesellschaft, aber ohne Ansatz eines Firmenwertes berechnet werden soll, ist wirksam, wenn dieselbe Entschädigungsregelung auch für den vergleichbaren Fall der Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund gilt (Einschränkung gegenüber BGHZ 32, 151).«
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