Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) sinngemäß hervorgehobene Rechtsfrage, ob die Vereinbarung, den Vertragpartner gegen ein bestimmtes Entgelt im Rahmen einer Zwangsversteigerung nicht zu überbieten, zu einem Veräußerungsgeschäft oder veräußerungsähnlichen Vorgang führe, rechtfertigt es nicht, die Revision nach §
Da jedermann bei einer Zwangsversteigerung teilnehmen und mitbieten kann, ist dieses Recht nicht besonders bewertbar und bildet kein Wirtschaftgut (zum Begriff des Wirtschaftsguts vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 9. Juli 2002 IX R 29/98, BFH/NV 2003, 21, m.w.N.). Die Vereinbarung, um die es hier geht, betrifft damit nicht den Vermögensbereich.
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