BFH - Beschluss vom 18.03.2004
IX B 129/03
Normen:
EStG § 22 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 958
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 6787/00

Entgeltliche Absprache bei Zwangsversteigerung

BFH, Beschluss vom 18.03.2004 - Aktenzeichen IX B 129/03

DRsp Nr. 2004/5963

Entgeltliche Absprache bei Zwangsversteigerung

Die Vereinbarung, den Vertragspartner gegen ein bestimmtes Entgelt im Rahmen einer Zwangsversteigerung nicht zu überbieten, führt nicht zu einem Veräußerungsgeschäft oder veräußerungsähnlichen Vorgang. Da jedermann bei einer Zwangsversteigerung mitbieten kann, ist dieses Recht nicht besonders bewertbar und bildet kein WG.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) sinngemäß hervorgehobene Rechtsfrage, ob die Vereinbarung, den Vertragpartner gegen ein bestimmtes Entgelt im Rahmen einer Zwangsversteigerung nicht zu überbieten, zu einem Veräußerungsgeschäft oder veräußerungsähnlichen Vorgang führe, rechtfertigt es nicht, die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Denn diese Rechtsfrage ist offensichtlich so zu beantworten, wie es das Finanzgericht getan hat: Sie ist zu verneinen.

Da jedermann bei einer Zwangsversteigerung teilnehmen und mitbieten kann, ist dieses Recht nicht besonders bewertbar und bildet kein Wirtschaftgut (zum Begriff des Wirtschaftsguts vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 9. Juli 2002 IX R 29/98, BFH/NV 2003, 21, m.w.N.). Die Vereinbarung, um die es hier geht, betrifft damit nicht den Vermögensbereich.