BGH - Beschluss vom 13.07.2023
IX ZB 24/22
Normen:
ZPO § 850a Nr. 2 Alt. 3 und Nr. 3; NBesG § 63a;
Fundstellen:
BB 2023, 1986
DZWIR 2023, 615
FamRZ 2023, 1651
MDR 2023, 1273
MDR 2023, 1571
NJW-RR 2023, 1278
NZI 2023, 831
WM 2023, 1653
ZInsO 2023, 2051
ZVI 2023, 417
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, vom 22.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 46 IK 71/18
LG Lüneburg, vom 10.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 8/22

Erhöhung des Pfändungsfreibetrags um die Corona-Sonderzahlung; Erfüllen der Voraussetzungen einer Erschwerniszulage durch die Sonderzulage

BGH, Beschluss vom 13.07.2023 - Aktenzeichen IX ZB 24/22

DRsp Nr. 2023/10993

Erhöhung des Pfändungsfreibetrags um die Corona-Sonderzahlung; Erfüllen der Voraussetzungen einer Erschwerniszulage durch die Sonderzulage

a) Besteht aufgrund einer abstrakt-generellen Regelung ein Anspruch auf eine Sonderzahlung, stellt dies nur dann eine Erschwerniszulage dar, wenn der Kreis der anspruchsberechtigten Personen in hinreichend bestimmter Weise von dem Kreis derer abgegrenzt ist, bei denen die tatsächlichen Verhältnisse, welche die Leistung veranlasst haben, zu keiner Erschwernis der Arbeitsleistung führen.b) Eine gesetzliche Regelung, die allen zumindest an einem Tag in einem bestimmten Zeitraum beschäftigten Besoldungsempfängern eines Landes einen Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung einräumt, stellt keine Erschwerniszulage dar.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 10. Mai 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.300 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 850a Nr. 2 Alt. 3 und Nr. 3; NBesG § 63a;

Gründe

I.