OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.11.1994
3 Wx 509/94
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 § 28 Abs. 3, Abs. 5 ; ZVG § 90 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)226a-c
OLGR-Düsseldorf 1995, 153
OLGReport-Düsseldorf 1995, 153
WE 1995, 152
Wohnungseigentümer 1995, 162
WuM 1995, 215
ZMR 1995, 172

Erwerb von Wohnungseigentum im Wege der Zwangsversteigerung

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23.11.1994 - Aktenzeichen 3 Wx 509/94

DRsp Nr. 1995/9315

Erwerb von Wohnungseigentum im Wege der Zwangsversteigerung

»1. Beim Erwerb von Wohnungseigentum im Wege der Zwangsversteigerung haftet der Ersteher für die auf sein Wohnungseigentum entfallenden Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums, wenn die Jahresabrechnung erst durch einen nach Zuschlagerteilung gefaßten Beschluß der Wohnungseigentümer genehmigt wird.2. Dies gilt, wenn in der Jahresabrechnung noch offene Ansprüche aus Wohnungsgeldvorschüssen enthalten sind, auch für diese jedenfalls dann, wenn der Genehmigungsbeschluß nicht angefochten ist.3. Zum Einwand des Rechtsmißbrauchs beim Zustandekommen des die Jahresabrechnung genehmigenden Beschlusses.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 § 28 Abs. 3, Abs. 5 ; ZVG § 90 ;

Sachverhalt: