OLG Celle - Beschluss vom 19.03.2018
18 W 20/18
Normen:
StPO § 111e; StPO § 111f Abs. 2; ZPO § 867 Abs. 1; ZPO § 928; ZPO § 929 Abs. 2; ZPO § 932;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 102
ZInsO 2018, 1263

Frist für die Vollziehung des Vermögensarrestes durch das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen

OLG Celle, Beschluss vom 19.03.2018 - Aktenzeichen 18 W 20/18

DRsp Nr. 2018/5049

Frist für die Vollziehung des Vermögensarrestes durch das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen

Für den Antrag des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen auf Eintragung einer Sicherungshypothek (§ 111f Abs. 2 StPO, § 928, § 932 ZPO) zur Vollziehung des Vermögensarrestes (§ 111e StPO) gilt nicht die Vollziehungsfrist von einem Monat (§ 929 Abs. 2 ZPO).

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 vom 1. März 2018 gegen die Beschlüsse der Rechtspflegerin des Amtsgerichts H. - Grundbuchamt - vom 23. Februar 2018 werden die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, über die Eintragungsanträge vom 22. Januar 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Normenkette:

StPO § 111e; StPO § 111f Abs. 2; ZPO § 867 Abs. 1; ZPO § 928; ZPO § 929 Abs. 2; ZPO § 932;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 verlangt die Eintragung einer Sicherungshypothek.

Die Beteiligten zu 2 und 3 sind im Bestandsverzeichnis von Bl. ... des Grundbuchs von A. als Bruchteilseigentümer zu je ½ des Grundstücks Flurstück ... eingetragen.