Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 vom 1. März 2018 gegen die Beschlüsse der Rechtspflegerin des Amtsgerichts H. - Grundbuchamt - vom 23. Februar 2018 werden die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, über die Eintragungsanträge vom 22. Januar 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
I.
Der Beteiligte zu 1 verlangt die Eintragung einer Sicherungshypothek.
Die Beteiligten zu 2 und 3 sind im Bestandsverzeichnis von Bl. ... des Grundbuchs von A. als Bruchteilseigentümer zu je ½ des Grundstücks Flurstück ... eingetragen.
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