BAG - Urteil vom 07.07.2015
10 AZR 416/14
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 840 Abs. 1; ZPO § 840 Abs. 2;
Fundstellen:
AP ZPO § 840 Nr. 10
AUR 2015, 420
BAGE 152, 108
BB 2015, 2484
DB 2015, 7
EzA-SD 2015, 13
MDR 2015, 1374
NJW 2015, 8
NZA 2015, 1533
NZA-RR 2015, 6
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 20.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 78/13
ArbG Stuttgart, vom 07.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1786/13

Gegenstand und Umfang des Schadensersatzes wegen Nichtabgabe der Drittschuldnererklärung

BAG, Urteil vom 07.07.2015 - Aktenzeichen 10 AZR 416/14

DRsp Nr. 2015/17104

Gegenstand und Umfang des Schadensersatzes wegen Nichtabgabe der Drittschuldnererklärung

Der Schadensersatzanspruch nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist regelmäßig darauf gerichtet, den Gläubiger so zu stellen, wie er bei einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft des Drittschuldners gestanden hätte. Es ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt, den Gläubiger im Wege des Schadensersatzes nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO so zu stellen, als bestünde die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner. Orientierungssätze: 1. Für die Zulässigkeit der Drittschuldnerklage sind gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Angaben erforderlich, die der Schuldner im Falle einer Zahlungsklage gegen den Beklagten machen müsste. Bei der Drittschuldnerklage auf Zahlung gepfändeter Arbeitsvergütung, die nach Zeitabschnitten bemessen ist, gehört deshalb zur erforderlichen Bezeichnung des Streitgegenstands regelmäßig die Angabe der Zeitabschnitte, für die Vergütung in näher bestimmter Höhe verlangt wird. 2. Der Umstand, dass der Beklagte keine Drittschuldnererklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO abgibt, ändert nichts an den Bestimmtheitserfordernissen des Streitgegenstands. 3. Nach der gesetzgeberischen Konzeption ist vorrangig der Schuldner und nicht der Drittschuldner Anspruchsgegner des Gläubigers für Auskünfte betreffend die Forderung.