OLG Köln - Beschluß vom 25.09.1996
11 W 7/96
Normen:
ZPO §§ 793 887 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1997, 85

Geltendmachung von Einwendungen im Zwangsvollstreckungsverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 25.09.1996 - Aktenzeichen 11 W 7/96

DRsp Nr. 1997/2086

Geltendmachung von Einwendungen im Zwangsvollstreckungsverfahren

»1. Das auch das Zwangsvollstreckungsverfahren beherrschende Gebot Treu und Glauben zu beachten, kann gegenüber dem Antrag nach § 887 Abs. 1 ZPO jedenfalls dann geltend gemacht werden, wenn der den Einwand ausfüllende Sachverhalt unstreitig ist.2. Wenn auch grundsätzlich die Vollstreckungsgegenklage der für materiell-rechtliche Einwendungen gegenüber dem Vollstreckungstitel der allein zulässige Rechtsbehelf ist, gilt dies nach allgemeiner Auffassung nicht uneingeschränkt. Jedenfalls ist der unstreitige Erfüllungseinwand im Verfahren nach § 887 ZPO zu prüfen.«

Normenkette:

ZPO §§ 793 887 ;

Gründe:

Gemäß §§ 793 Abs. 1, 887, 577 ZPO statthafte sofortige Beschwerde führt zur Abänderung des angegriffenen landgerichtlichen Beschlusses.