Geltendmachung von Einwendungen im Zwangsvollstreckungsverfahren
OLG Köln, Beschluß vom 25.09.1996 - Aktenzeichen 11 W 7/96
DRsp Nr. 1997/2086
Geltendmachung von Einwendungen im Zwangsvollstreckungsverfahren
»1. Das auch das Zwangsvollstreckungsverfahren beherrschende Gebot Treu und Glauben zu beachten, kann gegenüber dem Antrag nach § 887 Abs. 1ZPO jedenfalls dann geltend gemacht werden, wenn der den Einwand ausfüllende Sachverhalt unstreitig ist.2. Wenn auch grundsätzlich die Vollstreckungsgegenklage der für materiell-rechtliche Einwendungen gegenüber dem Vollstreckungstitel der allein zulässige Rechtsbehelf ist, gilt dies nach allgemeiner Auffassung nicht uneingeschränkt. Jedenfalls ist der unstreitige Erfüllungseinwand im Verfahren nach § 887ZPO zu prüfen.«
Gemäß §§ 793 Abs. 1, 887, 577 ZPO statthafte sofortige Beschwerde führt zur Abänderung des angegriffenen landgerichtlichen Beschlusses.
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