Gerichtliche Zuständigkeit für eine Widerspruchsklage eines Ehegatten
BGH, Beschluß vom 20.12.1978 - Aktenzeichen IV ARZ 85/78
DRsp Nr. 1996/14589
Gerichtliche Zuständigkeit für eine Widerspruchsklage eines Ehegatten
Die Widerspruchsklage, mit der ein Ehegatte gemäß § 744ZPO die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das eheliche Gesamtgut geltend macht, ist jedenfalls dann keine Familiensache, wenn der Vollstreckungstitel, der Grundlage der Zwangsvollstreckung ist, keine Familiensache betrifft.
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