BAG - Urteil vom 22.09.2015
9 AZR 143/14
Normen:
BGB § 394 S. 1; ZPO § 850 Abs. 1; ZPO § 850a; ZPO § 850c;
Fundstellen:
AP BGB § 394 Nr. 33
AUR 2015, 458
BB 2015, 2740
DB 2015, 2703
EzA-SD 2015, 6
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 12.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 24/13
ArbG Mannheim, vom 31.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 301/12

Grenzen der Aufrechnung des Arbeitgebers mit einem Erstattungsanspruch

BAG, Urteil vom 22.09.2015 - Aktenzeichen 9 AZR 143/14

DRsp Nr. 2015/18002

Grenzen der Aufrechnung des Arbeitgebers mit einem Erstattungsanspruch

Orientierungssatz: Hat der Arbeitgeber mit einem Erstattungsanspruch gegen Arbeitseinkommen aufgerechnet, obliegt es ihm - unabhängig von einer entsprechenden Rüge des Arbeitnehmers - darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die Aufrechnung unter Beachtung der Pfändungsschutzvorschriften erfolgt ist.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 12. September 2013 - 16 Sa 24/13 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 31. Januar 2013 - 5 Ca 301/12 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.784,33 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2012 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 394 S. 1; ZPO § 850 Abs. 1; ZPO § 850a; ZPO § 850c;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, den Entgeltanspruch der Klägerin um Weiterbildungskosten zu kürzen.