Haftanordnung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung - Zwangsvollstreckung, Haftanordnung, Gesundheitsgefahr
OLG Köln, Beschluß vom 14.10.1994 - Aktenzeichen 2 W 145/94
DRsp Nr. 1995/4581
Haftanordnung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung - Zwangsvollstreckung, Haftanordnung, Gesundheitsgefahr
1. An die "nahe und erhebliche Gefahr", die nach § 906ZPO einen Aufschub der Vollstreckung der nach § 901ZPO angeordneten Haft rechtfertigt, sind nicht generell "strenge Anforderungen" zu stellen, sondern es ist eine Güterabwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vorzunehmen. Der Begriff "nahe und erhebliche Gefahr" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung voll überprüfbar ist.2. Gegenüber einem (jetzt) offenbarungswilligen Schuldner, der aus Krankheitsgründen die eidesstattliche Versicherung nicht bei Gericht abgeben kann, muß der Gläubiger zunächst gemäß § 219ZPO beantragen, ihm die Versicherung in der Wohnung abzunehmen. Verweigert der Schuldner auch dort die Abgabe, sind strenge Anforderungen an einen Haftaufschub zu stellen, da der Schuldner die Haft durch pflichtgemäßes Verhalten jederzeit beenden kann.
Die gemäß § 568 II ZPO zulässige weiter Beschwerde der Schuldnerin hat Erfolg, allerdings kann der Haftbefehl vollzogen werden, falls sie sich entgegen ihrer Erklärung weigert, die eidesstattliche Erklärung vor dem zuständigen Rechtspfleger in ihrer Wohnung abzugeben.
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