OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.10.1996
18 U 5/96
Normen:
BNotO § 19 Abs. 1 S. 3 ; BGB § 839 Abs. 3 ; ZPO § 732 ;
Fundstellen:
DRsp IV(421)217a
DRsp IV(485)298c-d
JR 1997, 429
MittRhNotK 1997, 268
OLGReport-Düsseldorf 1997, 23
VersR 1997, 758
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 183/95

Haftung des Notars für unzulässige Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung; Gebrauch eines Rechtsmittels

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.1996 - Aktenzeichen 18 U 5/96

DRsp Nr. 1997/2558

Haftung des Notars für unzulässige Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung; Gebrauch eines Rechtsmittels

Erteilt Notar unzulässig vollstreckbare Ausfertigung einer Urkunde, hat der Notar zwar seine Amtspflicht verletzt. Gleichwohl entfällt seine Haftung gem. § 19 Abs. 1 S. 3 BNotO, § 839 Abs. 3 BGB, weil gem. § 732 ZPO Einwendungen gegen die Zulässigkeit der erteilten Klausel vor dem Amtsgericht geltend gemacht werden können. Demgegenüber ist die Berufung auf Rechtsunkenntnis verwehrt.

Normenkette:

BNotO § 19 Abs. 1 S. 3 ; BGB § 839 Abs. 3 ; ZPO § 732 ;

Gründe:

Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Der Kläger kann den beklagten Notar nicht gemäß § 19 Abs. 1 BNotO, § 839 BGB auf Ersatz des Schadens, den er durch die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde vom 07.02.1992 erlitten hat, in Anspruch nehmen.

I.

Ihm ist allerdings darin beizutreten, daß der Beklagte seine dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflichten verletzt hat, weil er eine unzulässige vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde vom 07.02.1992 erteilt hat.