Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Der Kläger kann den beklagten Notar nicht gemäß §
I.
Ihm ist allerdings darin beizutreten, daß der Beklagte seine dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflichten verletzt hat, weil er eine unzulässige vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde vom 07.02.1992 erteilt hat.
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