7/8.4.6 Haftung des Verwalters

Autor: Wilhelm

Verantwortlichkeit des Verwalters

Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen allen Beteiligten gegenüber verantwortlich (§  154 ZVG). Er haftet persönlich und mit seinem ganzen Vermögen (Ausnahme: Institutsverwalter) für den durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schaden.

Beteiligtenbegriff

Als Beteiligte gelten zunächst die in §  9 ZVG genannten Personen. Dazu gehören neben dem Schuldner die Mieter und der betreibende Gläubiger.

Haftung gegenüber dem Schuldner

Gegenüber dem Schuldner haftet der Verwalter etwa dann, wenn die verwalteten Baulichkeiten durch den Verwalter nicht pflichtgemäß betreut werden und dadurch Schäden verursacht werden. Allerdings ist der Verwalter in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet, in Vorleistung zu gehen. Es genügt zunächst, dass der Verwalter die Erhebung eines Gläubigervorschusses beantragt, um festgestellte Mängel zu beheben (LG Erfurt v. 23.11.2007 - 10 O 1414/06). Der Zwangsverwalter muss die Gefahr für das seiner Obhut anvertraute Eigentum durch Feststellungen vor Ort aufklären, wenn er nach erhaltenen Hinweisen mit der Möglichkeit zu rechnen hat, dass ein Mieter durch seinen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung den Schuldner nicht unwesentlich schädigt (BGH v. 23.06.2005 - IX ZR 419/00).

Haftung gegenüber dem betreibenden Gläubiger