I. Übersicht: Multilaterale Übereinkommen über besondere Rechtsgebiete

Autor: Riedel

Die Bundesrepublik Deutschland gehört ca. 1.100 multilateralen Übereinkommen an. Auch wenn davon nur ein relativ geringer Anteil Regelungen zur Anerkennung und Vollstreckung von Vollstreckungstiteln beinhaltet, so können aus Platzgründen gleichwohl hier nicht alle einschlägigen Übereinkommen dargestellt werden.

Übereinkommen zur abschließenden Bestimmung der Zuständigkeit des Erstgerichts

Übereinkommen zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ohne Bestimmung der Zuständigkeit des Erstgerichts

Übereinkommen zur abschließende Bestimmung der Zuständigkeit des Erstgerichts sowie zur Anerkennung und/oder Vollstreckung von Entscheidungen

Warschauer Abkommen 12.10.1929, BGBl II 1958, 312 zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr mit Erweiterung der Zuständigkeitsregeln in Art. VIII des Zusatzprotokolls vom 18.09.1961, BGBl II 1963, 1161

Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15.04.1958, BGBl II 1961, 1006

Rheinschifffahrtsakte vom 17.10.1868 (PrGS 1869, 798) nebst Revisionsübereinkommen vom 20.11.1963, BGBl II 1966, 560

 

Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 02.10.1973, BGBl II 1986, 826