Autor: Riedel |
Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragsstaat zahlreicher Übereinkommen, die die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf besonderen Rechtsgebieten zum Gegenstand haben. Diese finden nicht nur gegenüber Drittstaaten, sondern auch gegenüber den Mitgliedstaaten der EU und gegenüber den Vertragsstaaten des LugÜ Anwendung. Sowohl die
Auch die derzeit einzigen noch uneingeschränkt anwendbaren bilateralen Abkommen mit Israel und Tunesien enthalten die ausdrückliche Aussage, dass multilaterale Übereinkommen, denen die Vertragsstaaten angehören, von dem jeweiligen bilateralen Abkommen unberührt bleiben (vgl. Art.
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