II. Verhältnis zur EuGVVO, zum LugÜ und zu bilateralen Abkommen

Autor: Riedel

Kein Ausschluss der multilateralen Übereinkommen

Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragsstaat zahlreicher Übereinkommen, die die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf besonderen Rechtsgebieten zum Gegenstand haben. Diese finden nicht nur gegenüber Drittstaaten, sondern auch gegenüber den Mitgliedstaaten der EU und gegenüber den Vertragsstaaten des LugÜ Anwendung. Sowohl die EuGVVO als auch das LugÜ lassen derartige Übereinkommen ausdrücklich "unberührt" (Art. 67 EuGVVO, Art. 71 EuGVVO; Art. 57 LugÜ). Daraus ergibt sich zwar der Vorrang der multilateralen Übereinkommen, nicht jedoch der gänzliche Ausschluss der EuGVVO oder des LugÜ.

Abgrenzung zu bilateralen Abkommen

Auch die derzeit einzigen noch uneingeschränkt anwendbaren bilateralen Abkommen mit Israel und Tunesien enthalten die ausdrückliche Aussage, dass multilaterale Übereinkommen, denen die Vertragsstaaten angehören, von dem jeweiligen bilateralen Abkommen unberührt bleiben (vgl. Art. 25 dt.-israel. Abkommen).

Geltung des Günstigkeitsprinzips