III. Verhältnis zur EuGVVO

Autor: Riedel

Möglichkeit der Vollstreckbarerklärung bleibt erhalten

Es bleibt dem Gläubiger gleichwohl unbenommen, auch über den 21.10.2005 hinaus einen Vollstreckungstitel nach den Vorschriften der EuGVVO 2001 (VO (EG) Nr. 44/2001, vgl. Allgemeiner Teil - EuGVVO 2001) im Vollstreckungsstaat für vollstreckbar erklären zu lassen (Art. 27 EuVTVO). Dies wird sich u.a. dann empfehlen, wenn die wirksame Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks zweifelhaft ist, der Schuldner gegen die ergangene Entscheidung aber keinen Rechtsbehelf erhob, obwohl er hierzu Gelegenheit hatte. In diesem Fall kommt es auf die ordnungsgemäße und rechtzeitige Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks im Rahmen einer Vollstreckbarerklärung nicht an (vgl. Art. 34 Nr. 2 EuGVVO 2001). Die mangelhafte Zustellung würde eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel dagegen hindern (vgl. EuGH v. 15.03.2012 - C-292/10).

Auch in sonstigen Fällen, in denen die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel von der im Urteilsstaat zuständigen Stelle abgelehnt wird, kann sich der Gläubiger an das zuständige Gericht des Vollstreckungsstaates mit dem Antrag wenden, die Entscheidung, den gerichtlichen Vergleich oder die öffentliche Urkunde nach den Vorschriften der EuGVVO 2001 für vollstreckbar zu erklären.

Bescheinigung einer ausländischen Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel