Autor: Riedel |
Es bleibt dem Gläubiger gleichwohl unbenommen, auch über den 21.10.2005 hinaus einen Vollstreckungstitel nach den Vorschriften der
Auch in sonstigen Fällen, in denen die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel von der im Urteilsstaat zuständigen Stelle abgelehnt wird, kann sich der Gläubiger an das zuständige Gericht des Vollstreckungsstaates mit dem Antrag wenden, die Entscheidung, den gerichtlichen Vergleich oder die öffentliche Urkunde nach den Vorschriften der
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