BGH - Urteil vom 03.07.2023
VIa ZR 155/23
Normen:
BGB § 134; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 400; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 18.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 58/21
OLG Stuttgart, vom 01.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 4323/21

Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug; Finanzierung des Kaufpreises über ein Darlehen

BGH, Urteil vom 03.07.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 155/23

DRsp Nr. 2023/10011

Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug; Finanzierung des Kaufpreises über ein Darlehen

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezüglich der Sicherungsabtretung an den Darlehensgeber, die in Abweichung von der gesetzlichen Regelung nicht nur Ansprüche wegen der Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Fahrzeugkäufers gegen die Fahrzeugherstellerin betreffen, sondern vielmehr auch Rentenansprüche aus § 843 BGB bzw. aus § 9 ProdHaftG, § 843 Abs. 2 bis 4 BGB im Falle einer aus der Verwendung der Fahrzeuge entstehenden Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung, die nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO bis zu einer anderslautenden Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht nicht pfändbar und damit nach § 400 BGB nicht abtretbar sind, halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, §§ 134, 400 BGB, § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ohne Wertungsmöglichkeit nicht stand. Sie weichen zulasten des Käufers ohne Rücksicht darauf, ob er die Fahrzeuge als Verbraucher oder Unternehmer gekauft hat, von zwingenden Vorschriften ab.

Tenor