BGH - Urteil vom 10.07.2023
VIa ZR 1620/22
Normen:
BGB § 134; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 400; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 18.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 174/21
OLG Stuttgart, vom 23.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 4208/21

Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug; Finanzierung des Kaufpreises über ein Darlehen

BGH, Urteil vom 10.07.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 1620/22

DRsp Nr. 2023/10120

Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug; Finanzierung des Kaufpreises über ein Darlehen

In einer Sicherungsabrede vom Darlehensgeber verwendete Abtretungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in Abweichung von der gesetzlichen Regelung nicht nur Ansprüche wegen der Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Fahrzeugkäufers gegen den Verkäufer betreffen, sondern vielmehr auch Rentenansprüche aus § 843 BGB bzw. aus § 9 ProdHaftG, § 843 Abs. 2 bis 4 BGB im Falle einer aus der Verwendung der Fahrzeuge entstehenden Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung, die nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO bis zu einer anderslautenden Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht nicht pfändbar und damit nach § 400 BGB nicht abtretbar sind, halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, §§ 134, 400 BGB, § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ohne Wertungsmöglichkeit nicht stand und sind damit unwirksam.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. November 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufungsanträge betreffend eine deliktische Schädigung des Klägers durch das Inverkehrbringen des in seinen Berufungsanträgen näher bezeichneten Fahrzeugs ohne Erfolg geblieben sind.