Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. April 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
Am 29. Juni 2018 erwarb der Kläger von einem Händler einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz GL 350 BT 4MATIC zu einem Kaufpreis von 50.000 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 642 (Schadstoffklasse: EURO 6) ausgestattet. Den Kaufpreis finanzierte der Kläger teilweise über ein Darlehen der Mercedes-Benz Bank AG (künftig Darlehensgeberin). Dem Darlehensvertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Darlehensgeberin zugrunde. Dort hieß es unter anderem:
"II. Sicherheiten
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|