BGH - Urteil vom 10.07.2023
VIa ZR 318/23
Normen:
BGB § 134; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 400; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 29.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 72/22
OLG Stuttgart, vom 22.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 1010/22

Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug; Finanzierung des Kaufpreises über ein Darlehen

BGH, Urteil vom 10.07.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 318/23

DRsp Nr. 2023/10122

Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug; Finanzierung des Kaufpreises über ein Darlehen

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. April 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 400; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Am 29. Juni 2018 erwarb der Kläger von einem Händler einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz GL 350 BT 4MATIC zu einem Kaufpreis von 50.000 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 642 (Schadstoffklasse: EURO 6) ausgestattet. Den Kaufpreis finanzierte der Kläger teilweise über ein Darlehen der Mercedes-Benz Bank AG (künftig Darlehensgeberin). Dem Darlehensvertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Darlehensgeberin zugrunde. Dort hieß es unter anderem:

"II. Sicherheiten