Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. November 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufungsanträge betreffend eine deliktische Schädigung des Klägers durch das Inverkehrbringen des in seinen Berufungsanträgen näher bezeichneten Fahrzeugs ohne Erfolg geblieben sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
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