BGH - Urteil vom 10.07.2023
VIa ZR 6/23
Normen:
BGB § 134; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 400; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 27.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 99/21
OLG Stuttgart, vom 30.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 2809/21

Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz; Unwirksamkeit der in der Sicherungsabrede zwischen dem Darlehensnehmer und der Darlehensgeberin enthaltenen Abtretungsklausel

BGH, Urteil vom 10.07.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 6/23

DRsp Nr. 2023/10806

Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz; Unwirksamkeit der in der Sicherungsabrede zwischen dem Darlehensnehmer und der Darlehensgeberin enthaltenen Abtretungsklausel

Die in einem Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Gebrauchtwagenkaufs enthaltene Abtretungsklausel deliktischer Ansprüche des Darlehensnehmers ist nach § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, §§ 134, 400 BGB, § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung unwirksam.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. November 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufungsanträge betreffend eine deliktische Schädigung des Klägers durch das Inverkehrbringen des in seinen Berufungsanträgen näher bezeichneten Fahrzeugs ohne Erfolg geblieben sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 400; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.