OLG Koblenz - Beschluß vom 27.11.1996
5 W 648/96
Normen:
ZPO § 888 ;
Fundstellen:
InVo 1997, 279
KTS 1997, 596
NJW-RR 1997, 1337
OLGReport-Koblenz 1997, 179
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 38/95

Kein Androhungsbeschluß bei unvertretbarer Handlung

OLG Koblenz, Beschluß vom 27.11.1996 - Aktenzeichen 5 W 648/96

DRsp Nr. 1997/5401

Kein Androhungsbeschluß bei unvertretbarer Handlung

»Im Verfahren nach § 888 ZPO (unvertretbare Handlung) ist ein reines Zwangsmittel, nämlich das Androhungsverfahren (anders dessen Festsetzung), nicht zulässig. Eine Androhung ist nach dem Wortlaut des § 888 ZPO nicht vorgesehen und würde die Zwangsvollstreckung auch nur verlängern.«

Normenkette:

ZPO § 888 ;

Gründe:

Die Gläubigerin hat die Schuldnerin mit einer Stufenklage auf Auskunftserteilung, eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft und letztlich Zahlung des aus der Auskunft sich ergebenden Betrages in Anspruch genommen. Durch rechtskräftiges Teilversäumnisurteil des Landgerichts ist die Schuldnerin auf der ersten Stufe zur Erteilung der begehrten Auskunft und Vorlage von Kontoauszügen verurteilt worden.

Die hiernach zur Erfüllung des titulierten Anspruchs abgegebenen Erklärungen der Schuldnerin hält die Gläubigerin für unvollständig und ergänzungsbedürftig. Sie hat daher beantragt, die Schuldnerin durch Androhung eines angemessenen Zwangsgeldes anzuhalten, ergänzend Auskunft zu erteilen und weitere Kontounterlagen vorzulegen. Die Schuldnerin ist dem mit der Behauptung entgegengetreten, ihre Verpflichtungen aus dem Urteil umfassend erfüllt zu haben.