OLG Köln - Beschluß vom 05.09.1994
2 W 132/94
Normen:
ARB § 20 Abs. 2 ; VVG § 67 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 3 § 727 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1003
JurBüro 1995, 94
MDR 1995, 533
OLGReport-Köln 1995, 12

Kein Nachweis der Rechtsnachfolge bei als zugestanden anzusehendem Vortrag - Zwangsvollstreckung, Rechtsnachfolge, Nachweis, Titelumschreibung

OLG Köln, Beschluß vom 05.09.1994 - Aktenzeichen 2 W 132/94

DRsp Nr. 1995/4584

Kein Nachweis der Rechtsnachfolge bei als zugestanden anzusehendem Vortrag - Zwangsvollstreckung, Rechtsnachfolge, Nachweis, Titelumschreibung

Der Senat bleibt bei seiner Rechtsprechung, wonach im Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO (hier: betreffend den auf den Rechtsschutzversicherer übergegangenen Kostenerstattungsanspruch) das Vorbringen des Antragstellers zur Rechtsnachfolge gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist, wenn sich der Schuldner trotz - durch Zustellungsurkunde - nachweisbarer Mitteilung von dem Antrag und eingeräumter Stellungnahmefrist nicht zu dem Antrag äußert. Des Beweises der zugestandenen Tatsachen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bedarf es in diesem Fall nicht.

Normenkette:

ARB § 20 Abs. 2 ; VVG § 67 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 3 § 727 ;

Gründe: