Kein Nachweis der Rechtsnachfolge bei als zugestanden anzusehendem Vortrag - Zwangsvollstreckung, Rechtsnachfolge, Nachweis, Titelumschreibung
OLG Köln, Beschluß vom 05.09.1994 - Aktenzeichen 2 W 132/94
DRsp Nr. 1995/4584
Kein Nachweis der Rechtsnachfolge bei als zugestanden anzusehendem Vortrag - Zwangsvollstreckung, Rechtsnachfolge, Nachweis, Titelumschreibung
Der Senat bleibt bei seiner Rechtsprechung, wonach im Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 727ZPO (hier: betreffend den auf den Rechtsschutzversicherer übergegangenen Kostenerstattungsanspruch) das Vorbringen des Antragstellers zur Rechtsnachfolge gemäß § 138 Abs. 3ZPO als zugestanden anzusehen ist, wenn sich der Schuldner trotz - durch Zustellungsurkunde - nachweisbarer Mitteilung von dem Antrag und eingeräumter Stellungnahmefrist nicht zu dem Antrag äußert. Des Beweises der zugestandenen Tatsachen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bedarf es in diesem Fall nicht.
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