OLG Köln - Beschluß vom 09.01.1995
16 Wx 2/95
Normen:
ZPO §§ 732 568 Abs. 2 § 793 ;
Fundstellen:
JurBüro 1995, 388
OLGReport-Köln 1995, 147
Vorinstanzen:
LG Bonn,

Keine weitere Beschwerde im Verfahren der Klauselerinnerung - Zwangsvollstreckung, Klausel, Erinnerung, weitere Beschwerde

OLG Köln, Beschluß vom 09.01.1995 - Aktenzeichen 16 Wx 2/95

DRsp Nr. 1995/4603

Keine weitere Beschwerde im Verfahren der Klauselerinnerung - Zwangsvollstreckung, Klausel, Erinnerung, weitere Beschwerde

Im Verfahren der Klauselerinnerung nach § 732 ZPO ist die weitere Beschwerde ausgeschlossen. Das Verfahren endet also beim Landgericht, wenn die streitbefangene Klausel erstmals vom Amtsgericht erteilt wurde, auch wenn das Landgericht auf die Beschwerde hin die Klausel wieder aufgehoben hatte.

Normenkette:

ZPO §§ 732 568 Abs. 2 § 793 ;

Gründe: