Keine weitere Beschwerde im Verfahren der Klauselerinnerung - Zwangsvollstreckung, Klausel, Erinnerung, weitere Beschwerde
OLG Köln, Beschluß vom 09.01.1995 - Aktenzeichen 16 Wx 2/95
DRsp Nr. 1995/4603
Keine weitere Beschwerde im Verfahren der Klauselerinnerung - Zwangsvollstreckung, Klausel, Erinnerung, weitere Beschwerde
Im Verfahren der Klauselerinnerung nach § 732ZPO ist die weitere Beschwerde ausgeschlossen. Das Verfahren endet also beim Landgericht, wenn die streitbefangene Klausel erstmals vom Amtsgericht erteilt wurde, auch wenn das Landgericht auf die Beschwerde hin die Klausel wieder aufgehoben hatte.
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