KG - Beschluß vom 30.09.1996 (25 W 8469/94) - DRsp Nr. 1998/6752
KG, Beschluß vom 30.09.1996 - Aktenzeichen 25 W 8469/94
DRsp Nr. 1998/6752
»Anders als in der Androhungsentscheidung muß im Festsetzungsbeschluß nach § 890ZPO in der Beschlußformel die Person, an der die Ordnungshaft bzw. die Ersatzordnungshaft vollstreckt werden soll, namentlich benannt sein.«
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