KG - Urteil vom 20.02.1996 (5 U 7617/95) - DRsp Nr. 1998/6761
KG, Urteil vom 20.02.1996 - Aktenzeichen 5 U 7617/95
DRsp Nr. 1998/6761
»1. Wahrt im Falle einer gewillkürten Prozeßstandschaft der ursprüngliche Antragsteller als Prozeßstandschafter im Verfahren der einstweiligen Verfügung die Vollziehungsfrist durch ordnungsgemäße Vollziehung der einstweiligen Verfügung, so bedarf es nach seinem Ausscheiden aus dem Verfahren und Eintritt des Rechtsinhabers in das Verfahren keiner erneuten Vollziehung.2. Ist die Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zugunsten des ursprünglich das Verfahren betreibenden Prozeßstandschafters zu bejahen, so ist sie ebenfalls zu bejahen, wenn im Laufe des Verfahrens anstelle des Prozeßstandschafters der Rechtsinhaber in das Verfahren eintritt.«
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