OLG Köln - Beschluß vom 14.08.1996
19 W 31/96
Normen:
ZPO § 887 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1997, 159
OLGReport-Köln 1996, 271

Kostenvorschuß bei der Ersatzvornahme im Rahmen der Zwangsvollstreckung

OLG Köln, Beschluß vom 14.08.1996 - Aktenzeichen 19 W 31/96

DRsp Nr. 1997/3543

Kostenvorschuß bei der Ersatzvornahme im Rahmen der Zwangsvollstreckung

»Es gehört zur Substantiierungspflicht eines Gläubigers, der gemäß § 887 Abs. 2 ZPO eine Verurteilung des Schuldners zur Zahlung eines Kostenvorschusses beantragt, daß er die bei Durchführung der Ersatzvornahme voraussichtlich entstehenden Kosten möglichst genau darlegt. Dazu gehört zumindest die Vorlage eines detaillierten Kostenvoranschlags eines Werkunternehmers oder eine entsprechende Kostenschätzung eines Sachverständigen. Genügt der Antrag diesen Anforderungen nicht, obwohl dies möglich wäre, ist das Gericht nicht gehalten, den Kostenaufwand von sich aus durch die Beauftragung eines Gutachters zu ermitteln. Insoweit fehlt es nämlich schon an den notwendigen Anknüpfungstatsachen.«

Normenkette:

ZPO § 887 Abs. 2 ;

Gründe:

Die gemäß § 793 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat nur teilweise Erfolg.

Soweit er sich gegen die in dem angefochtenen Beschluß ausgesprochene Ermächtigung des Gläubigers gemäß § 887 Abs. 1 ZPO zum Abbruch und zur Beseitigung der Gebäude wendet, rechtfertigt sein Beschwerdevorbringen in der Sache keine andere Entscheidung, als sie der Senat bereits im Beschluß vom 5. Oktober 1995, auf dessen Gründe zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, getroffen hat.