LAG Chemnitz - Urteil vom 09.12.1994
3 Sa 569/94
Normen:
GesO § 13, § 17 ;
Fundstellen:
RAnB 1995, 182
AuA 1995, 360
Vorinstanzen:
ArbG Dresden,

LAG Chemnitz - Urteil vom 09.12.1994 (3 Sa 569/94) - DRsp Nr. 1995/10331

LAG Chemnitz, Urteil vom 09.12.1994 - Aktenzeichen 3 Sa 569/94

DRsp Nr. 1995/10331

»Ein dem Arbeitnehmer aufgrund einer Kündigung des Verwalters zustehender tariflicher Abfindungsanspruch ist nicht gem. § 13 GesO vorab zu begleichen.«

Normenkette:

GesO § 13, § 17 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Abfindungsforderung des Klägers aus § 19 des Manteltarifvertrages, abgeschlossen zwischen dem Unternehmensverband Landtechnik Sachsen e.V. und der IG Metall, Bezirksleitung Dresden, vom 01.01.1991/03.04.1992 (im folgenden: MTV).

Der am 03.08.1957 geborene Kläger, Mitglied der IG Metall, war seit 01.09.1974 bei der Kraftfahrzeug- und Landtechnik D. GmbH (im folgenden: GS) bzw. deren Rechtsvorgänger, dem VEB Kreisbetrieb für Landtechnik D. - Sitz: O. - als Schlosser tätig. Die GS gehörte dem Unternehmensverband Landtechnik Sachsen e.V. an. Sie stellte im Jahre 1993 ihre Geschäftstätigkeit ein. Der Beklagte kündigte die Arbeitsverhältnisse mit den ca. 120 Arbeitnehmern, so auch dasjenige mit dem Kläger durch Schreiben vom 02.04.1993, zugegangen am 26.04.1993, zum 31.08.1993 (Bl. 8 d.A.).

Der Kläger macht mit am 01.12.1993 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage einen Abfindungsanspruch aus § 19 MTV geltend. Dort heißt es: