LAG Hamm - Beschluß vom 09.09.1994
3 TaBV 137/94
Normen:
ArbGG §§ 2a, 80 Abs. 1, § 85 Abs. 2 ; WahlO (Erste Verordnung zur Durchführung des BetrVGBetrVG vom 16.01.1972 [BGBl I 49]) §§ 6, 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 ; ZPO § 926 Abs. 1, §§ 935, 938 Abs. 1, § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 05.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 11/94

LAG Hamm - Beschluß vom 09.09.1994 (3 TaBV 137/94) - DRsp Nr. 1999/7742

LAG Hamm, Beschluß vom 09.09.1994 - Aktenzeichen 3 TaBV 137/94

DRsp Nr. 1999/7742

Nur in besonderen Ausnahmefällen kann durch einstweilige Verfügung auch ein vorzeitiger Abbruch der Betriebsratswahl vorgesehen werden, dann nämlich, wenn der festgestellte Rechtsmangel nicht korrigierbar und die Weiterführung der Wahl mit Sicherheit eine erfolgreiche Anfechtung oder Nichtigkeit der Betriebsratswahl zur Folge hätte.

Normenkette:

ArbGG §§ 2a, 80 Abs. 1, § 85 Abs. 2 ; WahlO (Erste Verordnung zur Durchführung des BetrVGBetrVG vom 16.01.1972 [BGBl I 49]) §§ 6, 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 ; ZPO § 926 Abs. 1, §§ 935, 938 Abs. 1, § 940 ;

Gründe:

A.

In dem beim Arbeitsgericht Herford am 01.09.1994 eingereichten Beschlußverfahren erstrebt die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Verfügung von dem Antragsgegner den Abbruch bzw. die Veränderung von Vorbereitungshandlungen zur Durchführung einer erstmaligen Betriebsratswahl.