LAG Niedersachsen vom 28.11.1973
3 Sa 384/73
Normen:
ZPO § 840 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
NJW 1974, 768

LAG Niedersachsen - 28.11.1973 (3 Sa 384/73) - DRsp Nr. 1997/6873

LAG Niedersachsen, vom 28.11.1973 - Aktenzeichen 3 Sa 384/73

DRsp Nr. 1997/6873

Die Berechtigten, die sich auf Ansprüche an der beschlagnahmten Forderung geltend machen, sind mit ihrem Namen und ihrer Anschrift sowie dem Grund und der Höhe ihrer Ansprüche zu bezeichnen.

Normenkette:

ZPO § 840 Abs. 1, 2 ;

Hinweise:

Schließlich hat sich der Drittschuldner darüber zu erklären, ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist. Dabei sind zu bezeichnen die Gläubiger und Art und Höhe ihrer Ansprüche, auch der Pfändungsbeschluß mit Bezeichnung der erlassenden Stelle sowie des Tages des Erlasses. Auch noch wirksame Vorpfändungen sind anzugeben; nachrangige Pfändungen allerdings brauchen nicht mitgeteilt zu werden (Zöller-Stöber, § 840, Rdn. 7).

Fundstellen
NJW 1974, 768