BGH - Urteil vom 04.12.2014
IX ZR 115/14
Normen:
ZPO § 835 Abs. 4; ZPO § 850c; ZPO § 850k Abs. 1 S. 1-3; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2015, 6
DStR 2015, 13
DZWIR 2015, 292
DZWIR 25, 292
FamRB 2015, 180
NJW 2015, 8
WM 2015, 177
ZIP 2015, 163
ZIP 2015, 5
ZInsO 2015, 144
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, vom 01.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 539/11
LG Berlin, vom 25.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 38 S 5/12

Leistung eines gepfändeten Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto an den Gläubiger erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Kalendermonats; Möglichkeit der Erhöhung und Übertragung des Pfändungsfreibetrags in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang

BGH, Urteil vom 04.12.2014 - Aktenzeichen IX ZR 115/14

DRsp Nr. 2015/642

Leistung eines gepfändeten Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto an den Gläubiger erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Kalendermonats; Möglichkeit der Erhöhung und Übertragung des Pfändungsfreibetrags in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang

Gepfändetes Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto, das erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Kalendermonats an den Gläubiger geleistet werden darf, kann, soweit der Schuldner hierüber in diesem Kalendermonat nicht verfügt und dabei seinen Pfändungsfreibetrag nicht ausschöpft, in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang übertragen werden und erhöht dort den Pfändungsfreibetrag.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 38 des Landgerichts Berlin vom 25. September 2013 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 1. Juni 2012, geändert durch Urteil vom 4. September 2012 und berichtigt durch Beschluss vom 28. September 2012, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Beklagten auferlegt.

Normenkette:

ZPO § 835 Abs. 4; ZPO § 850c; ZPO § 850k Abs. 1 S. 1-3; BGB § 280 Abs. 1;

Tatbestand