Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 38 des Landgerichts Berlin vom 25. September 2013 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 1. Juni 2012, geändert durch Urteil vom 4. September 2012 und berichtigt durch Beschluss vom 28. September 2012, wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Beklagten auferlegt.
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