LG Ansbach - Beschluß vom 17.10.1991 (4 T 898/91) - DRsp Nr. 1998/11599
LG Ansbach, Beschluß vom 17.10.1991 - Aktenzeichen 4 T 898/91
DRsp Nr. 1998/11599
Weist der Gläubiger nach, daß der Schuldner durch Geltendmachung der Unverletzlichkeit der Wohnung die Feststellung der Unpfändbarkeit verhindert hat, liegen die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor.
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