LG Aschaffenburg - Beschluß vom 19.06.1991 (T 106/91) - DRsp Nr. 1998/11635
LG Aschaffenburg, Beschluß vom 19.06.1991 - Aktenzeichen T 106/91
DRsp Nr. 1998/11635
Die Voraussetzungen für einen Antrag des Gläubigers auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner sind nicht erfüllt, wenn der Gerichtsvollziehers anläßlich eines Vollstreckungsversuchs lediglich mitgeteilt hat, er habe den Schuldner nicht angetroffen und empfehle die Einholung einer richterlichen Durchsuchungsanordnung.
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