LG Augsburg - Beschluß vom 06.08.1996 (5 T 3303/96) - DRsp Nr. 1998/11663
LG Augsburg, Beschluß vom 06.08.1996 - Aktenzeichen 5 T 3303/96
DRsp Nr. 1998/11663
»Wird die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner, deretwegen er die Zwangsvollstreckung betreibt, von einem Gläubiger des Gläubigers gepfändet und dem Pfändungsgläubiger an Zahlungs Statt überwiesen, verliert der Gläubiger, anders als bei einer Überweisung zur Einziehung, sein Antragsrecht nach § 900 Abs. 1ZPO.«
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