LG Augsburg - Beschluß vom 13.11.1991
5 T 4541/91
Normen:
ZPO §§ 807, 900, 903 ;
Fundstellen:
JurBüro 1992, 431

LG Augsburg - Beschluß vom 13.11.1991 (5 T 4541/91) - DRsp Nr. 1998/11697

LG Augsburg, Beschluß vom 13.11.1991 - Aktenzeichen 5 T 4541/91

DRsp Nr. 1998/11697

Im Verfahren zur wiederholten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist eine neuerliche Pfandlosigkeitsbescheinigung nur dann erforderlich, wenn zwischenzeitlich Umstände eingetreten sind, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, daß der Schuldner die Forderung des Gläubigers nunmehr befriedigen kann.

Normenkette:

ZPO §§ 807, 900, 903 ;
Fundstellen
JurBüro 1992, 431