LG Augsburg - Beschluß vom 22.09.1994 (5 T 872/94) - DRsp Nr. 1998/11676
LG Augsburg, Beschluß vom 22.09.1994 - Aktenzeichen 5 T 872/94
DRsp Nr. 1998/11676
Hat der Vollstreckungsgläubiger seinen Auftrag nicht ausdrücklich eingeschränkt, darf der Gerichtsvollzieher davon ausgehen, daß die Zwangsvollstreckung in die gesamte Forderung erfolgen soll; dies gilt auch im Falle eines Pfändungsauftrags hinsichtlich der zu pfändenden Gegenstände.
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