LG Berlin - 01.06.1994 (81 T 257/94) - DRsp Nr. 1997/2371
LG Berlin, vom 01.06.1994 - Aktenzeichen 81 T 257/94
DRsp Nr. 1997/2371
Der Schuldner hat eventuelle Drittschuldner mit Namen und genauer Anschrift im Vermögensverzeichnis so genau anzugeben, daß der Gläubiger ohne weitere Nachfragen und Nachforschungen die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Fehlt es hieran, so ist der Schuldner zur Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet.
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