LG Berlin vom 17.12.1974
81 T 463/74
Normen:
ZPO § 809 ;
Fundstellen:
MDR 1975, 939

LG Berlin - 17.12.1974 (81 T 463/74) - DRsp Nr. 1997/2377

LG Berlin, vom 17.12.1974 - Aktenzeichen 81 T 463/74

DRsp Nr. 1997/2377

Bewohnen zwei oder mehrere Personen eine Wohnung gemeinsam, liegt, soweit es sich nicht um erkennbar persönliche Gegenstände im Alleingewahrsam handelt, in der Regel Mitgewahrsam vor. Dieser hindert die Pfändung gegen den Willen des/eines Mitgewahrsaminhabers. Sie dürfen nur gepfändet werden, wenn der Dritte zur Herausgabe bereit ist.

Normenkette:

ZPO § 809 ;
Fundstellen
MDR 1975, 939