a. »Das AG mußte den Zuschlag gemäß § 33 ZVG versagen, weil ein Grund zur Aufhebung des Verfahrens vorliegt. Nach § 29 ZVG ist das Verfahren aufzuheben, wenn der Versteigerungsantrag vom Gläubiger zurückgenommen wird. Vorliegend gilt der Antrag nach § 30 Abs. 1 Satz 3 ZVG als zurückgenommen, nachdem das Verfahren auf Bewilligung der Gläubigerin A. bereits zweimal eingestellt worden ist und sie nunmehr zum dritten Mal die Einstellung bewilligt hat.
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