LG Bonn vom 06.06.1990
4 T 289/90
Normen:
ZVG § 29, § 30 Abs.1 S.3;
Fundstellen:
DRsp IV(436)93a
KTS 1991, 120 (Ls)
Rpfleger 1990, 433

LG Bonn - 06.06.1990 (4 T 289/90) - DRsp Nr. 1992/10940

LG Bonn, vom 06.06.1990 - Aktenzeichen 4 T 289/90

DRsp Nr. 1992/10940

Dritte Einstellungsbewilligung des Gläubigers als Fiktion der Rücknahme des Versteigerungsantrags (§ 30 Abs. 1 Satz 3 ZVG ) auch für den Fall, daß der Gläubiger nach zweimaliger Einstellungsbewilligung seinen Versteigerungsantrag zurückgenommen hat, später dem zwischenzeitlich von einem anderen Gläubiger betriebenen Verfahren beitritt und als betreibender Gläubiger erneut die Einstellung bewilligt.

Normenkette:

ZVG § 29, § 30 Abs.1 S.3;

a. »Das AG mußte den Zuschlag gemäß § 33 ZVG versagen, weil ein Grund zur Aufhebung des Verfahrens vorliegt. Nach § 29 ZVG ist das Verfahren aufzuheben, wenn der Versteigerungsantrag vom Gläubiger zurückgenommen wird. Vorliegend gilt der Antrag nach § 30 Abs. 1 Satz 3 ZVG als zurückgenommen, nachdem das Verfahren auf Bewilligung der Gläubigerin A. bereits zweimal eingestellt worden ist und sie nunmehr zum dritten Mal die Einstellung bewilligt hat.