LG Bonn vom 20.10.1989
6 T 236/89
Normen:
ZPO § 788 ;
Fundstellen:
JurBüro 1990, 349

LG Bonn - 20.10.1989 (6 T 236/89) - DRsp Nr. 1996/18657

LG Bonn, vom 20.10.1989 - Aktenzeichen 6 T 236/89

DRsp Nr. 1996/18657

Die Kosten der Einholung einer Auskunft über die Anschrift des Schuldners, seinen Arbeitgeber und seine Kreditwürdigkeit können erstattet werden.

Normenkette:

ZPO § 788 ;

Hinweise:

Die gleiche Auffassung wird vom LG Köln (JurBüro 1983, 1571) vertreten. Demgegenüber will das LG Detmold (Rpfleger 1990, 391) diese Kosten nur dann erstatten, wenn neben den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen auch die Voraussetzungen für eine eidesstattliche Versicherung vorliegen. Nach AG Wesel (DGVZ 1990, 77) sind sie jedenfalls nicht erstattbar, wenn nur allgemeine Informationen über die Vollstreckungsaussichten eingeholt werden.

Fundstellen
JurBüro 1990, 349