LG Coburg vom 03.05.1989
2 T 22/89
Normen:
ZPO § 812 ;
Fundstellen:
DGVZ 1990, 89

LG Coburg - 03.05.1989 (2 T 22/89) - DRsp Nr. 1997/2382

LG Coburg, vom 03.05.1989 - Aktenzeichen 2 T 22/89

DRsp Nr. 1997/2382

Ob Gegenstände, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören, gepfändet werden können, hängt von ihrem Wert ab, den der Gerichtsvollzieher zu ermitteln hat. Dieser entscheidet auch nach seinem Ermessen, ob er gepfändete Gegenstände sofort in Verwahrung nimmt oder zunächst im Besitz des Schuldners beläßt.

Normenkette:

ZPO § 812 ;
Fundstellen
DGVZ 1990, 89