LG Cottbus - Beschluß vom 11.11.1994 (5 T 255/94) - DRsp Nr. 1995/10319
LG Cottbus, Beschluß vom 11.11.1994 - Aktenzeichen 5 T 255/94
DRsp Nr. 1995/10319
Die in einer Teilzahlungsvereinbarung enthaltene - optisch nicht hervorgehobene - Formularklausel, wonach der Schuldner »die Ratenzahlung nur bei absoluter Zahlungsunfähigkeit einstellt«, so daß der Gläubiger bei Nichtzahlung der Raten ohne weiteres berechtigt ist, einen Antrag auf Einleitung des Gesamtvollstreckungsverfahrens zu stellen, ist zur Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes »Zahlungsunfähigkeit« nicht geeignet.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" abrufen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.