LG Dresden - Beschluß vom 01.09.1994 (2 T 0509/94) - DRsp Nr. 1998/5481
LG Dresden, Beschluß vom 01.09.1994 - Aktenzeichen 2 T 0509/94
DRsp Nr. 1998/5481
Erlangt ein Gläubiger ohne seine Verschulden nach Ablauf der Frist des § 6GesO Kenntnis vom Gesamtvollstreckungsverfahren, so hat er die Forderung in entsprechender Anwendung des § 236 Abs. 2 S. 2 ZPO spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis anzumelden.
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