LG Dresden - Beschluß vom 10.10.1994
2 T 0542/94
Normen:
GesO § 14 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ZIP 1994, 1793

LG Dresden - Beschluß vom 10.10.1994 (2 T 0542/94) - DRsp Nr. 1998/5480

LG Dresden, Beschluß vom 10.10.1994 - Aktenzeichen 2 T 0542/94

DRsp Nr. 1998/5480

Die Verspätung der Anmeldung einer Forderung zur Gesamtvollstreckungstabelle ist nicht entschuldigt, wenn sie darauf zurückzuführen ist, daß der Gläubiger dem Gesamtvollstreckungsschuldner eine vorher eingetretene Änderung seiner Anschrift nicht mitgeteilt hat.

Normenkette:

GesO § 14 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen
ZIP 1994, 1793