LG Dresden - Beschluß vom 10.10.1994 (2 T 0542/94) - DRsp Nr. 1998/5480
LG Dresden, Beschluß vom 10.10.1994 - Aktenzeichen 2 T 0542/94
DRsp Nr. 1998/5480
Die Verspätung der Anmeldung einer Forderung zur Gesamtvollstreckungstabelle ist nicht entschuldigt, wenn sie darauf zurückzuführen ist, daß der Gläubiger dem Gesamtvollstreckungsschuldner eine vorher eingetretene Änderung seiner Anschrift nicht mitgeteilt hat.
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