LG Dresden - Beschluß vom 22.11.1994 (49 T 97/94) - DRsp Nr. 1995/10344
LG Dresden, Beschluß vom 22.11.1994 - Aktenzeichen 49 T 97/94
DRsp Nr. 1995/10344
Die Vorschrift des § 71 Abs. 3 Satz 1 GmbHG - Möglichkeit der Befreiung von der Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch einen Abschlußprüfer - ist im Gesamtvollstreckungsverfahren analog anwendbar.
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