Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Auskunftsansprüche geltend.
Der Kläger ist Verwalter über das Vermögen der .
Die Gesellschaft befindet sich in Gesamtvollstreckung.
Vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens hat die Beklagte Mietforderungen der Gemeinschuldnerin gegenüber deren Mietern gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Der Zwangsvollstreckung lag ein Titel der Beklagten gegenüber der Gemeinschuldnerin wegen nichtbezahlter Energielieferungen zugrunde.
Mit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Auskunft darüber, welche Beträge diese von den Drittschuldnern auf der Grundlage der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vereinnahmt hat.
Die Klägerin trägt vor:
Er sei auf die Auskunft der Beklagten angewiesen, da er ansonsten nicht feststellen könne, welche Mietforderungen gegenüber den Mietern noch offen seien.
Die Klägerin beantragt:
Wie im Tenor zu Ziffer I. des Urteils erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor:
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