A.A. die h.M. in der Literatur: vgl. u.a. Schuschke, § 829 Rdn. 11 m.w.N.
Die Pfändung wird nur nach § 829 Abs. 3 ZPO wirksam. Der Gläubiger muß sich daher den Pfändungsbeschluß als Drittschuldner im Parteibetrieb (durch den Gerichtsvollzieher) selbst zustellen lassen. Diese Zustellung ist immer notwendig und wird nicht etwa dadurch ersetzt, daß das Vollstreckungsgericht dem Gläubiger den Pfändungsbeschluß aushändigt.
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