LG Düsseldorf vom 02.12.1963
14 T 7556/63
Normen:
ZPO § 829 ;
Fundstellen:
MDR 1964, 332

LG Düsseldorf - 02.12.1963 (14 T 7556/63) - DRsp Nr. 1997/6840

LG Düsseldorf, vom 02.12.1963 - Aktenzeichen 14 T 7556/63

DRsp Nr. 1997/6840

Der Gläubiger, der die Forderung des Schuldners gegen ihn selbst pfänden will, kann die Hilfe des Gerichts dann nicht in Anspruch nehmen, wenn die Verwirklichung auch auf einem einfacheren Weg möglich ist. In diesen Fällen fehlt das Rechtsschutzinteresse.

Normenkette:

ZPO § 829 ;

Hinweise:

A.A. die h.M. in der Literatur: vgl. u.a. Schuschke, § 829 Rdn. 11 m.w.N.

Die Pfändung wird nur nach § 829 Abs. 3 ZPO wirksam. Der Gläubiger muß sich daher den Pfändungsbeschluß als Drittschuldner im Parteibetrieb (durch den Gerichtsvollzieher) selbst zustellen lassen. Diese Zustellung ist immer notwendig und wird nicht etwa dadurch ersetzt, daß das Vollstreckungsgericht dem Gläubiger den Pfändungsbeschluß aushändigt.

Fundstellen
MDR 1964, 332