LG Düsseldorf - 25.09.1990 (25 T 740/90) - DRsp Nr. 1996/18690
LG Düsseldorf, vom 25.09.1990 - Aktenzeichen 25 T 740/90
DRsp Nr. 1996/18690
Die Kosten des Steuerberaters, die der Gläubiger geltend macht, weil er aufgrund einer Pfändung für den Schuldner den Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich gestellt hat, sind nur dann notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung, wenn besondere Schwierigkeiten die Zuziehung eines Steuerberaters notwendig machen.
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