LG Düsseldorf - Beschluß vom 30.04.1996 (4 O 126/96) - DRsp Nr. 1998/7227
LG Düsseldorf, Beschluß vom 30.04.1996 - Aktenzeichen 4 O 126/96
DRsp Nr. 1998/7227
Wer durch den Vertreib einer Ware ein ergänzendes wettbewerbsrechtliches Leistungsschutzrecht verletzt, ist grundsätzlich dem Berechtigten zur Nennung der Bezugsquelle verpflichtet. Dieser aus § 242BGB herzuleitende Anspruch kann unter den Voraussetzungen des § 940ZPO auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.
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