LG Erfurt - Beschluß vom 25.04.1996 (2a T 28/96) - DRsp Nr. 1997/5678
LG Erfurt, Beschluß vom 25.04.1996 - Aktenzeichen 2a T 28/96
DRsp Nr. 1997/5678
»Bei der Frage der völligen Nichtberücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten im Rahmen eines Antrags nach § 850c Abs. 4ZPO ist grundsätzlich vom Grundfreibetrag für einen ledigen Schuldner (derzeit 1.209,00 DM) auszugehen.«
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