LG Frankfurt/Main vom 14.03.1989
2/11 S 18/89
Normen:
ZPO § 712;
Fundstellen:
DRsp IV(421)181b
WuM 1989, 304

LG Frankfurt/Main - 14.03.1989 (2/11 S 18/89) - DRsp Nr. 1992/11054

LG Frankfurt/Main, vom 14.03.1989 - Aktenzeichen 2/11 S 18/89

DRsp Nr. 1992/11054

b. Verlust der Wohnung als nicht zu ersetzender Nachteil für den durch Räumungsvollstreckung betroffenen Wohnungsmieter.

Normenkette:

ZPO § 712;

»Dem Schutzantrag der Bekl. gemäß § 712 ZPO war zu entsprechen.

Ob im Fall der Verurteilung zur Räumung und Herausgabe einer Wohnung dem Mieter die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, kann nicht nur unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilt werden. Eine Wohnung ist keine Ware, die beliebig austauschbar ist, sondern hat für den Bewohner auch personale und soziale Bezüge, die im Falle einer Zwangsvollstreckung unwiederbringlich zerstört werden. Da über eine freigewordene Wohnung erfahrungsgemäß alsbald anderweitig verfügt wird, stellt der Verlust der Wohnung einen nicht zu ersetzenden Nachteil dar. ...«

Fundstellen
DRsp IV(421)181b
WuM 1989, 304