»Dem Schutzantrag der Bekl. gemäß §
Ob im Fall der Verurteilung zur Räumung und Herausgabe einer Wohnung dem Mieter die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, kann nicht nur unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilt werden. Eine Wohnung ist keine Ware, die beliebig austauschbar ist, sondern hat für den Bewohner auch personale und soziale Bezüge, die im Falle einer Zwangsvollstreckung unwiederbringlich zerstört werden. Da über eine freigewordene Wohnung erfahrungsgemäß alsbald anderweitig verfügt wird, stellt der Verlust der Wohnung einen nicht zu ersetzenden Nachteil dar. ...«
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